Vergütung

Die Vergütung eines Rentenberaters richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Rentenberater arbeiten ohne Provision und handeln ausschließlich im Interesse ihrer Mandanten.  Konflikte mit eigenen Interessen oder denen einer gegnerischen Partei sind somit ausgeschlossen.

Ehrlichkeit und Offenheit sind auch in der Kostenfrage für mich selbstverständlich – und zwar bereits bevor ich für Sie tätig werde.

Das RVG erlaubt Rentenberatern und ihren Mandanten den Abschluss einer sogenannten Vergütungsvereinbarung. In Fällen, die über eine Erstberatung hinaus gehen, schließe ich mit meinen Mandanten eine schriftliche  Vergütungsvereinbarung. Diese Vergütungsvereinbarung enthält den konkret erteilten Auftrag und das Honorar als Festpreis, was Ihnen als Mandant stets eine umfassende Kostensicherheit und Transparenz gewährleistet.

Für eine Erstberatung beläuft sich meine Vergütung auf 100-150 € zzgl. der geltenden Mehrwertsteuer.

Sollte die Erstberatung zu einer weiteren Beauftragung führen, erfolgt eine Anrechung der bereits geleisteten Vergütung im Folgeauftrag.

Schildern Sie mir Ihr Anliegen in einem kurzen telefonischen Gespräch und ich sage Ihnen direkt, was ich für Sie tun kann und was ich Ihnen für meine Tätigkeit als Vergütung berechnen würde.

Gut zu Wissen:

Meine Dienstleistungen sind nicht nur eine Investition in Ihre Zukunft: Alle Rechtsberatungs- und Prozesskosten, die in einem Zusammenhang mit Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Altersversorgung stehen, können bei der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden.  Hierzu gehören auch die Kosten, die für die Beauftragung eines Rentenberaters entstehen (Schreiben BMF: 20.11.1997, IV B5-S.2255-356/97).

Die Erfahrung zeigt, dass Rechtsschutzversicherungen die Kosten für einen Rentenberater grundsätzlich erst ab der Erhebung einer Klage vor dem Sozialgericht übernehmen. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, klären Sie eine eventuelle Kostenübernahme mit Ihrer Versicherung für den Fall eines Widerspruchs oder eine Klage daher bitte stets vor Verfahrensbeginn.